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Download der Satzung
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Satzung
des
Turn- und Sportvereins
"Hassia 1904" Gottsbüren e.V.
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Hassia 1904 Gottsbüren e.V. und hat seinen Sitz in Trendelburg-Gottsbüren. Er wurde 1904 gegründet und am 11. März 1954 im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlshafen eingetragen.
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Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
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§ 2
Zweck |
- Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
- Turnen, Sport, Spiel zu pflegen und deren Charakter zu wahren,
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege,
- politische oder parteiliche Bestrebungen oder Einflussnahmen sind unzulässig
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- Der Verein ist Mitglied des
- Landessportbund Hessen e.V.
- den zuständigen Landesfachverbänden,
- den zuständigen Spitzenverbände
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- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Gemeinnützigkeit
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Der Turn- und Sportverein Hassia 1904 Gottsbüren e.V. mit Sitz in Trendelburg - Gottsbüren verfolgt im Rahmen des § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt " "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Alle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins freund sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
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Die Mitglieder der Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
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§ 4
Farben und Auszeichnung
- Die Farben des Vereins sind grün – gelb – weiß.
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.
- Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen. Das weitere wird in einer Ehrenordnung geregelt.
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Mitgliedschaft
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- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu kündigen. Sollte von Seiten des Vereinsmitglied keine Kündigung erfolgen werden minderjährige Vereinsmitglieder mit Eintritt der Volljährigkeit als Erwachsene Mitglieder geführt und beitragsgemäß veranlagt. Die betroffenen Mitgliederwerden rechtzeitig durch den Verein informiert.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegenstehen.
- Jedes Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein laufend über Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer a-c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 6 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahr zu erfüllen.
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
- Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder Schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
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| Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung;
- Der Vorstand;
- Der erweiterte Vorstand.
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§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Geschäftsjahres statt.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.
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Die Tagesordnung soll enthalten:
- den Bericht des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahlen des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Anträge,
- Berichte und Anfragen.
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Unter f) Berichte und Anfragen können keine Beschlüsse gefasst werden. Die Anträge aus der Mitgliederversammlung heraus, über die Beschlüsse gefasst werden sollen, sind drei Tage zuvor schriftlich an den Vorstand zu richten.
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- Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
- Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
- Bei Wahlen ist die Abstimmung durch Handzeichen zulässig, wenn nicht ein oder mehrere Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder.
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Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Versammlungen.
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Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Hauptkassierer,
- dem Schriftführer,
- dem Beisitzer
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Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
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Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der
- 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der Hauptkassierer,
- sowie der Schriftführer
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Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
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Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
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Die Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, stets aber dann, wenn zwei Mitglieder des Vorstand es beantragen. Einer Mitteilung der Tagesordnung für die Vorstandssitzungen bedarf es nicht.
Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Versammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Der Vorstand ist berechtigt, Unterkassierer zu bestellen.
Der Vorstand setzt den Übungsbetrieb der einzelnen Abteilungen des Vereins in einem besonderen Übungsplan für das laufende Geschäftsjahr fest.
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§ 9
Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand nach § 8 der Satzung,
- dem Handballwart
- dem Jugendwart,
- dem Pressewart,
- dem Schießwart,
- dem Tischtenniswart,
- dem Prellballwart,
- einem Vertreter der Ehrenmitglieder.
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Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion und wird vom Vorstand nach bedarf einberufen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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Beiträge
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Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung durch eine gesonderte Gebührensatzung festgelegt werden.
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Mitglieder, die länger als 18 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
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Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
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Haftung
Die Haftung der Mitglieder dem Verein gegenüber für evtl. angerichtete Schäden, richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
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§ 12
Ordnungen
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Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
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Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
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Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind Bestandteil dieser Satzung.
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§ 13
Datenschutz
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Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, sowie E-Mail-Adressen, Geburtsdatum und Funktionen im Verein.
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Als Mitglied des Landessportbund Hessen e.V.; der zuständigen Landesfachverbänden und der zuständigen Spitzenverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden (Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse)
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Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien.
Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen ( z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
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Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos widersprechen.
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Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu Zwecken Verwendung finden.
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitig, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
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Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
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§ 14
Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Trendelburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 15
Schlussbestimmungen
Diese von der Mitgliederversammlung am 28.Mai 1983 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung von 17.10.1953 – eingetragen im Vereinsregister am 11.03.1954 – und die Ergänzung zur Satzung vom 31.08.1960 – eingetragen im Vereinsregister am 23.11.1960 – außer Kraft.
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Trendelburg – Gottsbüren, den 6. August 2010 |
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